Tourismusbeitrag

Tourismusbeitrag

Allgemeines

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung eines Tourismusbeitrages sind die §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl S. 175) in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Breisig vom 15.12.2016. Einen Tourismusbeitrag erheben können seit dem 01.01.2016 alle Gemeinden, die Aufwendungen für die Tourismuswerbung und die touristischen Einrichtungen sowie die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen haben.

Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Satz 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Danach reicht es aus, dass die mittelbar bevorteilten Betriebsarten wichtige Voraussetzungen dafür schaffen, dass die unmittelbar bevorteilten Betriebsarten überhaupt in der Lage sind, ihrerseits Leistungen zur Deckung des Bedarfs der Touristen zu erbringen. Der wirtschaftliche Vorteil ist danach bei jedem Unternehmen zu sehen, dessen Verdienstmöglichkeit ihre Ursache zumindest teilweise im örtlichen Tourismus hat (beispielsweise auch Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Räumen oder Grundstücksflächen an unmittelbar bevorteilte Betriebe ebenso wie Rechtsanwalts- und Steuerberatungsbüros oder die Versicherungs-, Bauspar- und Finanzierungsvermittlung), aber auch eigene Aufwendungen erspart werden, wenn für den gleichen Zweck gemeindliche Einrichtungen vorhanden sind. Hierbei ist es unerheblich, ob ein höherer Verdienst tatsächlich erwirtschaftet wird, da es lediglich auf die Möglichkeit der Gewinnerzielung ankommt.

Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken (Beispiele: Tourist mietet ein Hotelzimmer, speist in einem Restaurant, kauft Waren im Einzelhandel der Stadt Bad Breisig, sucht einen Arzt auf etc.).

Die Vorteile sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteil geboten werden (Beispiele: Bäckerei verkauft Backwaren an Hotel, Bauunternehmer baut ein Gebäude, das als Gaststätte oder Einzelhandelsbetrieb genutzt wird, Taxiunternehmer befördert Gäste von Gaststätte nach Hause, Steuerberater/Rechtsanwälte beraten/vertreten z.B. Hotels etc.).

Als Tourist/Fremder gilt jeder, der nicht mit Hauptwohnsitz in der Stadt Bad Breisig oder in den Ortsgemeinden Brohl-Lützing, Gönnersdorf und Waldorf gemeldet ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Ortsfremde aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung kommt. Eine genaue Feststellung des Personenkreises ist jedoch unbeachtlich, denn Bemessungselement des Tourismusbeitrages ist nicht der effektiv erzielte, sondern der aus dem Tourismus erzielbare Vorteil der in der jeweiligen Berufsgruppe zusammengefasster Personen und Unternehmen.

Beitragsmaßstab

Der Tourismusbeitrag (TB) errechnet sich wie folgt:

Umsatz x Vorteilssatz x Reingewinnsatz x Hebesatz = TB

Umsatz

Unter Umsatz ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes – netto ohne Umsatzsteuer) des dem Erhebungsjahr vorvergangenen Jahres (Vorvorjahr) zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmebetrag maßgeblich. Bitte beachten: Es handelt sich nicht um den Betriebsgewinn.

Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erfüllt werden.

Sollte der Betrieb im Vorvorjahr noch nicht bestanden haben bzw. eine Tätigkeit noch nicht ausgeübt worden sein, ist der zu erwartende Umsatz des Erhebungsjahres einzutragen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb erst im Lauf des Vorvorjahres angemeldet bzw. die Tätigkeit erst im Laufe des Vorvorjahres aufgenommen wurde.

Vorteilssatz

Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes und ist in der Betriebsartentabelle (Anlage 1 der Satzung) in Spalte 2 bestimmt. Da die durch den Tourismus ermöglichte Steigerung des Umsatzes nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, wird für die Ermittlung des Vorteilssatzes von einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen. Die Vorteilssätze der jeweiligen Betriebsartengruppe gelten einheitlich für alle Beitragspflichtigen, die der jeweiligen Betriebsartengruppe zuzuordnen sind.

Reingewinnsatz

Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus. Die in der Betriebsartentabelle (Anlage 1 der Satzung) in Spalte 3 aufgeführten Gewinnsätze basieren auf den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Richtsatzsammlungen (untere Reingewinnsätze) sowie (für die dort nicht aufgeführten Betriebsarten) auf dem bundesweit ermittelten einzelbranchenspezifischen Durchschnittsgewinn der letzten 5 Wirtschaftsjahre mit Niveauanpassung an die unteren Reingewinnsätze der Richtsatzsammlung.

Hebesatz

Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt und ist für alle Beitragspflichtigen gleich hoch.

Anzeige- und Auskunftspflicht

Die Beitragspflichtigen haben der Stadt Bad Breisig die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Auf Anforderung sind die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Sie haben den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen.

Sollten Sie die erfragten Umsatzzahlen nicht angeben bzw. sollte ein begründeter Anlass bestehen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, werden diese Angaben von der Stadt Bad Breisig geschätzt. Diese Schätzung orientiert sich an Erfahrungswerten ähnlicher Betriebe bzw. ausgeübter Tätigkeiten. Es ist in diesem Falle nicht auszuschließen, dass die Schätzung zu Ihren Ungunsten ausfällt. Auch eine Abfrage der benötigten Umsatzzahlen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt ist möglich. Dies gilt auch für evtl. erforderliche Nachprüfungen. Bei geschätzten Umsatzzahlen ist nach Vorlage des tatsächlich erzielten Umsatzes eine Anpassung des Beitrages möglich.