Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Erläuterungen zur Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge in der Stadt Bad Breisig

Stand: Oktober 2025

Die Gemeinden sind nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) und den gemeindlichen Satzungen verpflichtet, Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen zu erheben.

Bisher erfolgte dies durch die Erhebung von Einmalbeiträgen. Zur Zahlung herangezogen wurden hierbei nur diejenigen Eigentümer/-innen, deren Grundstücke an der konkret ausgebauten Verkehrsanlage angrenzten.

Aufgrund der Änderung des KAG vom 05.05.2020 sind nunmehr jedoch alle rheinland-pfälzischen Städte und Gemeinden verpflichtet, bis spätestens zum 01.01.2024 statt der Einmalbeiträge wiederkehrende Ausbaubeiträge einzuführen. Hiermit verbunden ist die Umlegung der Kosten für den Ausbau einer Verkehrsanlage auf alle Grundstückeigentümer/-innen einer festgelegten Abrechnungseinheit, nicht mehr nur auf Anlieger/-innen.

Die Stadt Bad Breisig ist durch den Erlass einer entsprechenden Satzung dieser Verpflichtung nachgekommen. Sie trat zum 01.10.2021 in Kraft.

Wesentlicher positiver Effekt ist, dass durch die Heranziehung aller Eigentümer/-innen einer Abrechnungseinheit der umlagefähige Aufwand auf eine wesentlich größere Anzahl an beitragspflichtigen Grundstücken verteilt wird. Hierdurch sinkt im Vergleich zum Einmalbeitrag die finanzielle Belastung für den/die einzelne/n Grundstückseigentümer/-in signifikant. Auch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht nur die Anlieger/-innen einer ausgebauten Straße, sondern grundsätzlich auch alle anderen Personen einer Abrechnungseinheit das vorhandene Straßennetz nutzen können, um Infrastruktureinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Ärzte aber auch Geschäfte zu erreichen und hierdurch einen Vorteil haben.

 

Zur weiteren Erläuterung wurden die wichtigsten Fragen und Antworten nachfolgend zusammengestellt:

Wiederkehrende Ausbaubeiträge stellen keine zusätzlichen Abgaben dar! Sie sind lediglich eine vom Einmalbeitrag abweichende Form der Kostenverteilung und werden ausschließlich investitionsbezogen für Maßnahmen an Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, etc.) erhoben, die deren Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung dienen.

Reine Unterhaltungsmaßnahmen und Reparaturen an Verkehrsanlagen sind nicht beitragsfähig und gehen weiterhin zu Lasten der öffentlichen Hand.

Auch für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Verkehrsanlagen (z.B. bei Neubaugebieten) werden keine wiederkehrenden Beiträge fällig. Deren Refinanzierung erfolgt nach wie vor gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches und wird als einmaliger Erschließungsbeitrag von den Eigentümern/innen der erschlossenen Grundstücke eingefordert.

Beitragsschuldner/-in ist derjenige/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Betragsbescheides Eigentümer/-in oder dinglich Nutzungsberechtigte/r des Grundstückes ist.

Wurde ein Grundstück verkauft, kann der Eintrag ins Grundbuch einige Monate dauern. Eine Änderung der Eigentümerverhältnisse kann von Seite der Verbandsgemeinde nur nach einer Umschreibung im Grundbuch vorgenommen werden. Deshalb kann es vorkommen, dass Beitragsbescheide noch an die vorherigen Eigentümer/innen versendet werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie beim Kauf eines Grundstückes, dass noch nicht gezahlten Ausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen (§ 7 Abs. 7 KAG). Dies hat zur Folge, dass der/die neue Grundstückseigentümer/-in zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig bezahlt sind. Sollten die Vertragsparteien eine hiervon abweichende Regelung im Kaufvertrag vereinbart haben, so gilt diese nur gegenüber der jeweiligen Vertragspartei nach BGB.

Für die Stadt Bad Breisig bestehen 2 Abrechnungseinheiten:

  1. Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet von der „Ortslage Bad Breisig“.
  2. Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom „Gewerbegebiet Bad Breisig“

Aus den Anlagen 1 und 2 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen können die Abgrenzungen der Abrechnungseinheiten sowie Erläuterungen zu deren Bildung entnommen werden.

Nein! Die Satzung der Stadt Bad Breisig sieht einen Gemeindeanteil in Höhe von 30% vor, der von den umlagefähigen Kosten in Abzug gebracht wird.

Zunächst wird der Beitragssatz pro m² gewichteter Grundstücksfläche wie folgt ermittelt: Die beitragsfähigen Kosten der Maßnahme werden nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 30% durch die Summe aller beitragspflichten Grundstücksflächen der Abrechnungseinheit geteilt und ergeben so den Beitragssatz pro m².

Anschließend wird zur Ermittlung der Beitragshöhe für das Einzelgrundstück der m²-Beitragssatz mit der jeweiligen beitragspflichtigen Einzelgrundstücksfläche multipliziert.

Diese ergibt sich aus der Grundstücksfläche zuzüglich eines Zuschlages von 15% für jedes Vollgeschoss. Werden Grundstücke gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt, erhöht sich die Grundstücksfläche um weitere 20% bei ausschließlicher gewerblicher/industrieller Nutzung bzw. um 10% bei nur teilweise gewerblicher/industrieller Nutzung (sogenannter Artzuschlag)

Die Tiefenbegrenzung wird durch Satzung festgelegt. Sie regelt, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche zu berücksichtigen ist. Die Satzung der Stadt Bad Breisig legt die Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, auf 40 m fest. Grundstücksteile, die hinter dieser Tiefenbegrenzung liegen, sind nicht beitragspflichtig (außer bei baulicher Anlage jenseits der 40 Meter). Gleiches gilt bei Grundstücken, die zwar nicht direkt an einer Verkehrsanlage liegen, aber mit dieser durch einen Weg oder Zugang verbunden sind. Hier ist beitragsrelevant die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von ebenfalls 40 m.

Zu beachten ist, dass die Regelungen der Tiefenbegrenzung nicht für Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplanes gelten.

Nein! Wiederkehrende Ausbaubeiträge sind nur dann zu entrichten, wenn in der Abrechnungseinheit, in der das Grundstück liegt, im Kalenderjahr tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Sollten in einem Jahr keine Ausbaumaßnahmen in einer Abrechnungseinheit stattfinden, werden auch keine wiederkehrenden Beiträge erhoben. Damit einher geht auch, dass die Höhe der Beiträge nicht immer gleichbleibend ist.

Der Beitragsanspruch entsteht immer zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres. Alle innerhalb des jeweiligen Jahres angefallenen Kosten werden abgerechnet und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Es kommt nicht mehr auf den Abschluss der Baumaßnahme an.

Ist der Beitragsanspruch entstanden, hat die Gemeinde 4 Jahre Zeit, die Beiträge zu erheben (§ 169 Abs. 2 Nr.2 Abgabenordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.4 Kommunalabgabenordnung).

Ja! Beim bisherigen Einmalbeitrag waren Grundstücke an klassifizierten Straßen nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden Nebenanlagen (Gehwege, Straßenbeleuchtung) beitragspflichtig. Beim wiederkehrenden Beitrag werden alle Grundstücke einer Abrechnungseinheit gleich veranlagt, da sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße, sondern an dem Straßennetz der gesamten Abrechnungseinheit bemisst.

Wohnungseigentümer/-innen werden entsprechend ihres im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteiles an dem Grundstück veranlagt. Dies wird in den Bescheiden entsprechend ersichtlich sein.

Im Falle von Zahlungsausfällen greift satzungsgemäß die gesamtschuldnerische Haftung.

Die Satzung der Stadt Bad Breisig sieht je nach Art der damaligen Maßnahme eine Verschonung der jeweiligen Eigentümer/-innen für einen Zeitraum von 4 Jahren bis 16 Jahren vor.

Nach derzeitiger herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist eine Umlegung der wiederkehrenden Beiträge nicht möglich.

In der Abrechnungseinheit 1 „Ortslage Bad Breisig“ fanden in den Jahren 2021 bis 2024 beitragsfähige Ausbaumaßnahmen statt, für die Kosten entstanden sind, die bislang noch nicht abgerechnet wurden. Dies soll nunmehr erfolgen.

Erstmalig erfolgt die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen zum Ende des Kalenderjahres 2025. Hierbei wird der beitragsfähige Aufwand für das Jahr 2021 abgerechnet, der in jenem Jahr durch die Umrüstung der städtischen Straßenbeleuchtung auf LED-Technik entstanden ist.

Die beitragsfähigen Kosten der Folgejahre 2022-2024 werden sodann schrittweise ab 2026 abgerechnet.

Die Verwaltung bittet um Verständnis dafür, dass vorab keine Auskünfte bezüglich der Höhe der künftig zu erwartenden Beiträgen erteilt werden können, da diese erst abschließend nach vollständiger Auswertung aller Grundstücksflächen und der Ermittlung der umlagefähigen Gesamtsumme berechnet werden kann. Es wird deshalb höflich gebeten, von entsprechenden Anfragen abzusehen und den Eingang der Beitragsbescheide abzuwarten.

Ansprechpartnerin

Sylvia Steinbach

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